Unsere Trinkwasserbefragung
Trinkwasser liefern wir in hoher Qualität und zu einem fairen Preis zuverlässig an 365 Tagen im Jahr. Um die nachhaltige Versorgung auch künftig zu sichern, prüfen wir eine kostenneutrale Neugestaltung der Trinkwassertarife.
Momentan wird der Grundpreis nach der Zählergröße berechnet. Wir prüfen im privaten Bereich eine Umstellung von Zählergröße auf Wohneinheiten, im gewerblichen Bereich eine Umstellung nach Verbrauch.
Auf unsere Befragung müssen Sie nur antworten, wenn die von uns gemachten Angabe nicht korrekt sind.
Häufige Fragen
Das Wasserpreissystem wirde für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude (Gewerbe u. a.) gelten. Die Bemessungsgrundlage für den Grundpreis ist künftig unterschiedlich: Bei Wohngebäuden ist die Anzahl der Wohneinheiten im Haus ausschlaggebend, bei Nicht-Wohngebäuden wird der Jahresgrundpreis anhand der abgenommenen Wassermenge ermittelt.
Unter einer Wohneinheit sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenhängende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohneinheiten (bzw. Wohnungen) haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum. Unablässig für eine eigene Haushaltsführung ist neben Bad/Dusche und Toilette auch das Vorhandensein einer Küche oder Küchenzeile. Zur Wohnung können aber auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende, zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (z. B. Mansarden) gehören. Wichtig für die Abgrenzung ist, ob diese eigenständig für Wohnzwecke genutzt werden können oder nicht. Bei Eigenständigkeit sind diese als eigene Wohneinheit zu werten.
Wir haben unsere historischen Daten herangezogen. In der Regel wurden diese bereits bei der Zählerstellung des Wasserzählers erfasst. Wir schreiben unsere Kunden an, um diese Angaben zu prüfen. Kunden, die sich nicht an der Selbstauskunft beteiligen, werden bei einer Umstellung nach den historischen Werten abgerechnet.
Als Wohngebäude gilt ein Haus, wenn es darin eine Wohneinheit oder mehrere Wohneinheiten gibt und das Haus ausschließlich oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird.
Als Nicht-Wohngebäude bzw. als Gewerbe gelten: alle an das Trinkwasser-Versorgungssystem angeschlossenen und nicht oder nicht überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude oder Gebäudeeinheiten (insbesondere Gewerbe, technische Einrichtungen). Außerdem Grundstücksflächen (z. B. unbebaute Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen usw.), Einrichtungen, die für Wohn- oder wohnähnliche Zwecke genutzt werden, bei denen aber keine eigenständigen, abgeschlossenen Wohneinheiten bestehen (z. B. Heime, Sanatorien o. ä.) und/oder die nicht zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind oder genutzt werden (z. B. Hotels, Krankenhäuser).
Es gibt für uns mehrere Möglichkeiten, Ihre Angaben zu prüfen. Davon werden wir Gebrauch machen – beispielsweise beim turnusmäßigen Zählerwechsel. In Einzelfällen prüfen wir die Angaben auch schon früher.
Die Anzahl der Wohneinheiten bleibt zunächst gleich, weil die wir die gleiche Leistung vorhalten. Sollte sich durch den Umbau die Zahl der Wohneinheiten im Gebäude ändern, so teilen Sie uns diese bitte schriftlich oder per Mail mit.
Wenn Betrieb und Wohngebäude über einen gemeinsamen Zähler verfügen, dann ist der vom Betrieb verursachte Wasserverbrauch entscheidend für die Zuordnung. Sie geben dann Nicht-Wohngebäude (Gewerbe u. a.) an. Wenn Sie zwei Wasserzähler haben, werden diese getrennt abgefragt. Sie geben dann den einen als Wohngebäude, den anderen als Nicht-Wohngebäude an.
Gartenlauben auf privaten Grundstücken zählen nur dann als Wohneinheit, wenn diese auch eigenständig als Wohnung genutzt werden können. Die Größe der Gartenlaube ist dabei unerheblich. Statt Gartenlauben können dies auch Wohnwagen oder Ähnliches mit einem eigenen Wasseranschluss sein.
Gartenlauben in Kleingärten bzw. Kleingartenanlagen dürfen nach der Kleingartenverordnung nicht als Wohnsitz genutzt werden. Die gesamte Kleingartenanlage bzw. der Kleingarten zählen als Nicht-Wohngebäude.
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