Die Aufteilung erfolgt nach einem Stufenmodell, um Mieter zum Energiesparen zu motivieren und Vermieter zu energetischen Sanierungen zu animieren. Die gestaffelte Kostenaufteilung orientiert sich an den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten von Vermietern und Mietern.
Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieter und Mieter werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt.
Kohlendioxidausstoß* |
Anteil Mieter |
Anteil Vermieter |
<12 kg CO2/m²/a |
100% |
0% |
12 bis<17 kg CO2/m²/a |
90% |
10% |
17 bis <22 kg CO2/m²/a |
80% |
20% |
22 bis <27 kg CO2/m²/a |
70% |
30% |
27 bis <32 kg CO2/m²/a |
60% |
40% |
32 bis <37 kg CO2/m²/a |
50% |
50% |
37 bis <42 kg CO2/m²/a |
40% |
60% |
42 bis <47 kg CO2/m²/a |
30% |
70% |
47 bis <52 kg CO2/m²/a |
20% |
80% |
≥52 kg CO2/m²/a 5% |
95% |
95% |
*des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr
Die Aufteilung erfolgt durch den Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung.
Wenn der Mieter selbst für seine Wärmeversorgung verantwortlich ist, sei es nur für Wärme oder auch für Warmwasser (z.B. bei einer Gasetagenheizung), ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten zu erstatten. Der Mieter hat zwölf Monate Zeit, nach Erhalt der Energierechnung schriftlich beim Vermieter die Erstattung zu beantragen.
Für Nichtwohngebäude gilt vorerst eine Pauschalregelung, bei der Mieter und Vermieter die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte tragen. Nach den Regelungen des Gesetzes kann eine alternative Aufteilung, etwa über die Mietkosten, im Rahmen der Vertragsautonomie vereinbart werden. Ab dem Jahr 2025 ist jedoch ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude vorgesehen, dass die bisherige hälftige Kostentragungspflicht ablösen wird.
Ab Januar 2023 werden die Kosten für Kohlendioxid auf Ihrer Rechnung gesondert ausgewiesen. Diese Angaben finden Sie auf den Detailseiten für Erdgas unter den Gesamtkosten. Berücksichtigt werden dabei nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023.
Um die CO2-Kosten zu berechnen, wird Ihr Verbrauch mit den gesetzlich festgelegten CO2-Kosten pro Kilowattstunde multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann gemäß den Vorgaben zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.