Maßnahmen zur Senkung Ihrer Energiekosten

Preisbremsen

Automatische Entlastung durch die Erdgaspreisbremse – wir kümmern uns!

Wichtige Informationen zur Gaspreisbremse

Gemäß der ursprünglichen Planung hat die Bundesregierung die Energiepreisbremse zum 31.12.2023 aufgehoben. Es wurde keine separate schriftliche Mitteilung über das Auslaufen der Preisbremse an alle Kunden versandt.

Keine Sorge: Die Entlastungen für 2023 sind weiterhin in den Jahresabrechnungen enthalten. Unsere Tarife Fair Ökostrom 12 und 24 sowie Fair Gas 12 und 24 liegen bereits heute unterhalb der Preisbremsengrenze.
Kunden mit diesen Tarifen behalten ihre stabilen Preise. Wenn Sie diese Tarife noch nicht abgeschlossen haben, empfehlen wir einen Wechsel zu unseren kostengünstigen Fair-Tarifen.

Häufig gestellte Fragen zur Erdgaspreisbremse

Allgemeines

Ab wann trat die Erdgaspreisbremse in Kraft und wie lange war sie gültig?

Die Erdgaspreisbremse war von März 2023 bis Dezember 2023 in Kraft und umfasste auch die Monate Januar und Februar für Kunden, die ab dem 1. März 2023 unsere Dienste in Anspruch nahmen. Alle noch ausstehenden Rechnungen für das Jahr 2023 enthalten weiterhin die entsprechende Entlastung gemäß der Preisbremse.

Wer ist berechtigt, von der Erdgaspreisbremse zu profitieren?

Die Nutzung der Erdgaspreisbremse richtet sich nach Ihrem Verbrauch und betrifft Kunden, die Erdgas über das Leitungsnetz beziehen. Es gibt zwei Hauptgruppen von Endverbrauchern bzw. Entnahmestellen, die von der Preisbremse profitieren:

Gruppe 1: Haushalts- und Gewerbekunden
Dies umfasst Kunden, die üblicherweise weniger als 1,5 Mio. kWh (bzw. 1,5 GWh) Erdgas pro Jahr verbrauchen, einschließlich Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Gewerbekunden. Zusätzlich haben bestimmte Personen, Unternehmen und Einrichtungen Anspruch auf die Preisbremse, unabhängig von ihrer Verbrauchsmenge. Dazu gehören:

  • Wohnungswirtschaft
  • Kunden, die Erdgas hauptsächlich für die Wohnraumvermietung oder in Wohnungseigentümergemeinschaften nutzen
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Behindertenwerkstätten und Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • Bildungseinrichtungen, die Selbstverwaltung der Wirtschaft vertreten und entweder als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder eingetragene Vereine organisiert sind. Für diese Verbrauchergruppe gilt ein Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto) für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.

Gruppe 2: Geschäftskunden
Großkunden mit einem Erdgasverbrauch von mehr als 1,5 GWh, die nicht zur ersten Kundengruppe gehören (hauptsächlich Industriekunden), sowie zugelassene Krankenhäuser (unabhängig von ihrem Verbrauch) haben ebenfalls Anspruch auf die Erdgaspreisbremse. Für diese Verbrauchergruppe gilt ein Referenzpreis von 7 ct/kWh (netto) für 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.

Wichtiger Hinweis: Kunden, deren Preis bereits unterhalb der Strompreisbremse liegt, erhalten keine zusätzliche Entlastung.

Wie erfolgt die genaue Berechnung der Preisbremse?

Für Haushalts- und Gewerbekunden beträgt der Preis für 80 Prozent ihres monatlichen Erdgasverbrauchs 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto).

Großkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh erhalten auf 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 (Entlastungskontingent) einen Netto-Arbeitspreis von 7 Cent pro Kilowattstunde vor Abzug von Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen, einschließlich der Umsatzsteuer.

Für alle Kunden gilt: Jede weitere Kilowattstunde wird zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis berechnet.

Wie wird die Entlastung für Kunden bereitgestellt?

Wenn Sie berechtigt sind, wird die Entlastung für das Jahr 2023 über Ihre entsprechenden Rechnungen abgewickelt. Dabei werden auch die Monate Januar und Februar 2023 in den Rechnungen berücksichtigt, die im März 2023 fällig sind.

Rechnungen

Warum habe ich meine Jahresabrechnung noch nicht erhalten?

Die Implementierung der Preisbremse stellt uns vor einige Herausforderungen, wodurch es zu Verzögerungen bei der Zustellung der Jahresabrechnungen bei einigen Kunden kommen kann. Wir bitten um Ihr Verständnis und Geduld. Seien Sie versichert, dass wir alle ausstehenden Jahresabrechnungen zeitnah versenden werden, sodass Sie rückwirkend zum 1. Januar 2023 von der Preisbremse profitieren.

Aufgrund der verzögerten Rechnungszustellung kann es bei einigen Kunden zu einem erhöhten Abschlag trotz der Entlastung kommen. Kunden, bei denen die Jahresverbrauchsabrechnung oder der neue Abschlagsplan regulär ab März fällig wäre, erhalten ab der Rechnungserstellung einen neuen Abschlagsplan mit weniger, aber dafür erhöhten Abschlägen. Die Gesamtsumme der Forderung bleibt unverändert, lediglich die Anzahl der Abschläge pro Monat wird reduziert, was zu einer vorübergehenden Erhöhung des monatlichen Abschlags führen kann.